Allgemeine Verkaufsbedingungen – Stapelbroek GmbH



§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich auch für zukünftige Lieferungen in laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass es wiederholt der Übersendung bedarf.

1.3 Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern sich nicht aus den Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt, dass die Parteien auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet haben.


§ 2 Preis und Zahlung

2.1 Alle genannten Verkaufspreise gelten ab Werk, Standort Legden, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.2 Sofern Stapelbroek für den Kunden die Anlieferung an ihn oder die jeweilige Verkaufsfläche organisieret, wird eine separate Speditionsabrechnung erteilt.

2.3 Der vereinbarte Preis für Lieferung und gegebenenfalls Montage gilt für einen verzögerungsfreien Liefer- und Montageablauf. Für den Fall, dass Stapelbroek wegen bauseitiger Vorbedingungen Wartezeiten hat, werden die sich daraus ergebenen Kosten zusätzlich berechnet.

2.4 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt folgende Zahlungsfrist: Nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Stapelbroek 60 % des Kaufpreises.- Nach Lieferung durch Stapelbroek 30 % des Kaufpreises.- Nach Abnahme 10 % des Kaufpreises. Die Zahlungen sind fällig 30 Tage nach Erhalt netto.

2.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Zinssätze.

2.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Kunden handelt.

2.7 Falls der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät oder Stapelbroek Kenntnis darüber erhält, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss nicht nur unwesentlich verschlechtert hat, ist Stapelbroek berechtigt, vor weiteren Lieferungen und Leistungen eine entsprechende Sicherheit zu verlangen oder aber auf Vorkasse zu bestehen oder wahlweise auch Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen. Leistet der Kunde keine Sicherheit oder keine Zahlung, ist Stapelbroek berechtigt, nach angemessener Nachfrist wahlweise den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.


§ 3 Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Angebote

3.1 Alle dem Kunden übersandten Geschäftsunterlagen (Angebote, Zeichnungen, etc.) bleiben das Eigentum von Stapelbroek, das urheberrechtlich geschützt ist und ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf. Auf schriftliche Aufforderung ist der Kunde verpflichtet, diese Unterlagen an Stapelbroek zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.


§ 4 Lieferung

4.1 Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

4.2 Die Liefer- und Montagefristen sind, sofern nicht ausdrücklich fixe Termine vereinbart wurden, nur annähernd und unverbindlich.

4.3 Sofern Stapelbroek Zeichnungen, Skizzen oder Aufmaßunterlagen dem Kunden mit der Bitte um endgültige Freigabe zusendet, beginnen Fristen erst mit der Freigabe durch den Kunden.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände) berechtigen Stapelbroek, die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben.

4.5 Für den Fall höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände) sind die wechselseitigen Pflichten suspendiert, solange die Parteien wegen der Ereignisse nicht in der Lage sind, ihren Vertragspflichten nachzukommen. Die Parteien werden umgehend Verhandlungen darüber aufnehmen, wann die Lieferungen und Leistungen erbracht werden können.

4.6 Sollte es aus oder im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu Verzögerungen kommen, weil Materialien nicht oder nicht rechzeitig zu beschaffen sind, es Beschränkungen bei der Reisefreiheit der Mitarbeiter gibt, Quarantäneregelungen zu beachten sind etc., verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend. Stapelbroek wird den Kunden zeitnah und in Textform über derartige Verzögerungen informieren.


§ 5 Folgen der Nichtabnahme durch den Kunden

5.1 Falls der Kunde die bestellten Waren nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt, lagert Stapelbroek die Gegenstände auf Kosten des Kunden wahlweise auf dem eigenen Betriebsgelände oder bei Dritten (z. B. einem Spediteur) ein. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die entstehenden Kosten der Einlagerung und des Handlings zu übernehmen. Bei der Einlagerung bei einer Drittfirma sind die tatsächlich abgerechneten Kosten zu erstatten, bei einer Einlagerung durch Stapelbroek die ortsüblichen und angemessenen Lager- und Handlingskosten.

5.2 Im Fall der nicht rechtzeitigen Abnahme ist der Kunde verpflichtet, Stapelbroek mitzuteilen, wann die Abnahme der Waren erfolgen wird. Gibt er dazu trotz wiederholter Aufforderung mit Fristsetzung keine Erklärung ab, ist Stapelbroek berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde ist dann verpflichtet, alle Waren wieder umgehend abzunehmen und alle bis dato entstandenen Kosten der Lagerung und des zusätzlichen Handlings zu zahlen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist Stapelbroek berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Waren anderweitig zu verkaufen, falls dies möglich ist, und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Die etwaige Differenz zum Kaufpreis ist vom Kunden unabhängig von der Veräußerung zu zahlen.


§ 6 Gefahrübergang

6.1 Mit Abholung durch den Kunden oder Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Stapelbroek nicht zu vertreten hat (beispielsweise Abnahmeverweigerung des Kunden oder ähnliches), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


§ 7 Sachmängel und Gewährleistung

7.1 Weisen die Lieferungen oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Punkt 2 einen Sachmangel auf, so ist Stapelbroek wahlweise berechtigt, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Leistungen neu zu erbringen.

7.2 Alle Sachmängelansprüche gegenüber Stapelbroek verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich längere Fristen vorschreibt.

7.3 Der Kunde hat Stapelbroek gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen unter möglichst genauer Angabe der Mängel. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB und des Handelsgesetzbuches, insb. die §§ 377, 378 HGB.

7.4 In jedem Fall ist Stapelbroek Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Dazu muss der Kunde Stapelbroek auch in die Lage versetzen, die Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich die mangelhafte Sache befindet.

7.5 Wegen etwaiger Schadenersatzansprüche gilt nachfolgend Ziffer 8.


§ 8 Schadenersatzansprüche

8.1 Für die vertragliche oder gesetzliche Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund (Ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) gelten folgende Einschränkungen: Stapelbroek haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch von leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen) nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt, außer im Falle von Körperschäden und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle Lieferungen bleiben Eigentum von Stapelbroek (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises. Dies gilt auch nach Erfüllung des Kaufpreises, wenn Stapelbroek gegenüber noch Forderungen bestehen, die früher fällig geworden sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Stapelbroek zur Rücknahme der Leistungen (Vorbehaltsware) nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Stapelbroek, sodass Stapelbroek Eigentum an dieser neuen Sache erwirbt.

9.3 Wird solche Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht Stapelbroek gehörender Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an Stapelbroek ab. Stapelbroek nimmt die Abtretung an. Stapelbroek ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätze abgetretenen Forderungen. Stapelbroek macht von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Stapelbroek hat der Kunde aber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Stapelbroek ist in diesem Fall auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

9.4 Sofern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen vollzogen werden, ist der Kunde verpflichtet, Stapelbroek unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen hat er unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.5 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der beabsichtigten Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware. Ebenso erlischt das Recht zur Verwendung oder zum Einbau von Vorbehaltsware.

9.6 Die Rücknahme beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keine Rücktrittserklärung von Stapelbroek. In der Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch Stapelbroek liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass Stapelbroek diesen ausdrücklich erklärt.


§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Stapelbroek GmbH.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Stapelbroek GmbH, also streitwertabhängig entweder das Amtsgericht Ahaus oder das Landgericht Münster.

10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Für den Fall, dass Stapelbroek vom Kunden Skizzen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen erhält, nach denen produziert und /oder geliefert wird, so steht der Kunde dafür ein, dass diese nicht gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen. Für den Fall, dass dennoch ein Verstoß Stapelbroek gegenüber durchgesetzt werden kann, stellt der Kunde Stapelbroek im Innenverhältnis von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen frei.


§ 12 Salvatorische Klausel

12.1 Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, falls sich eine entsprechende Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung dieser Lücke, sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu finden, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.


Stapelbroek GmbH, Stand 2023